Satzung

Satzung des Vereins “Freundeskreis Rosengarten Pinneberg e.V.”
 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen “Freundeskreis Rosengarten Pinneberg e.V.”.
(2) Sitz des Vereins ist Pinneberg.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den Rosengarten Pinneberg.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • Information der Öffentlichkeit über den Rosengarten Pinneberg, seine Geschichte und seine Bedeutung, unter anderem durch kulturelle und bildende Veranstaltungen,
  • Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Rosengartens als kulturhistorisch bedeutendes Zeugnis der Gartenkunst,
  • Darbietung vielfältiger Rosenarten und -sorten mit ihren pflanzlichen und künstlerischen Begleitern,
  • Verbesserung der Erreichbarkeit des Rosengartens durch Beschilderung und Routenplaner,
  • Verbesserung der erholungsrelevanten Funktionen durch zusätzliche Eingangsbereiche zur Anbindung an angrenzende Naherholungsgebiete sowie
  • das Sammeln von Geldern durch Spenden, Sponsorengelder und Einnahmen aus Veranstaltungen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die Interesse an der Verwirklichung der Vereinszwecke hat. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand in schriftlicher Form.
(2) Die Mitgliedschaft endet
1. durch Austritt, der nur schriftlich mit Wirkung zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann,
2. durch Ausschließung aus wichtigem Grund, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erfolgen kann; als wichtiger Grund ist es insbesondere anzusehen, wenn ein Mitglied für zwei aufeinander folgende Jahre seinen Mitgliedsbeitrag trotz Mahnung nicht geleistet hat.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Der Jahresbeitrag für das jeweilige Kalenderjahr beträgt:
Erwachsene: 20,00 €
Ehepaare / Partner: 30,00 €
Firmen: 50,00 €

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich im ersten Kalendervierteljahr abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über

1. Satzungsänderungen,
2. die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie deren Entlastung,
3. die Bestellung von Kassenprüferinnen oder Kassenprüfern,
4. die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
5. die Ausschließung eines Mitglieds,
6. die Auflösung des Vereins.

(2) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein durch schriftliche Einladung, oder per E-Mail mit einer Frist von 10 Tagen unter Angabe von Ort, Datum und Uhrzeit sowie der Tagesordnung.

(3) Beschlßsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschüsse über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks oder Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand. Wahlen erfolgen jedoch schriftlich durch Stimmzettel, wenn nicht die Mitgliederversammlung einstimmig eine offene Wahl billigt. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes und des Zwecks schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen.

§ 8 Vorstand des Vereins

(1) Der Vorstand besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden, dem/der Kassenwart/in, dem/der Schriftführer/in sowie drei oder fünf Beisitzer. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind zwei Vorstandsmitglieder, darunter der/die 1. Vorsitzende oder der/die 2. Vorsitzende. Der/die Beisitzerinnen oder Beisitzer sind nicht vertretungsberechtigt.
(3) Zum Vorstand dürfen nur Vereinsmitglieder gewählt werden.

§ 9 Satzungsänderungen

Zur Änderung der Satzung bedarf es eines mit Zweidrittelmehrheit gefassten Beschlusses der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung. Der mit 10-tägiger Ladungsfrist zuzustellenden Einladung ist die Tagesordnung beizufügen. Änderungsanträge sind wörtlich unter Benennung der ändernden Bestimmungen mitzuteilen.

§ 10 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer haben die Aufgabe, die ordnungsgemäße Mittelverwendung mindestens einmal jährlich zu prüfen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu berichten.

§ 11 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Pinneberg zwecks Verwendung für den Rosengarten Pinneberg. Wenn der Rosengarten nicht mehr besteht, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Pinneberg zwecks Verwendung für den Naturschutz und die Landschaftspflege.