Satzung

Satzung

des Vereins „Freundeskreis Rosengarten Pinneberg e.V.“

vom 15.03.2024

 

 

  • 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

 

(1) Der Verein führt den Namen „Freundeskreis Rosengarten Pinneberg e.V.“.

(2) Sitz des Vereins ist Pinneberg.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  • 2 Zweck des Vereins

 

Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung sowie des Naturschutzes

und der Landschaftspflege für den Rosengarten Pinneberg.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • Information der Öffentlichkeit über den Rosengarten Pinneberg, seine

Geschichte und seine Bedeutung, unter anderem durch kulturelle und

bildende Veranstaltungen,

  • Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Rosengartens als Kulturdenkmal

und bedeutendes Zeugnis der Gartenkunst,

  • Darbietung vielfältiger Rosenarten und –sorten mit ihren pflanzlichen

und künstlerischen Begleitern,

  • Verbesserung der Erreichbarkeit des Rosengartens durch Beschilderung

und Routenplaner,

  • Verbesserung der erholungsrelevanten Funktionen durch zusätzliche

Eingangsbereiche zur Anbindung an angrenzende Naherholungsgebiete

sowie

  • das Sammeln von Geldern durch Spenden, Sponsorengelder und

Einnahmen aus Veranstaltungen.

 

  • 3 Gemeinnützigkeit

 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke

im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie

eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die

satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine

Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft

fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt

werden.

 

  • 4 Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die

Interesse an der Verwirklichung der Vereinszwecke hat. Über die Aufnahme

entscheidet der Vorstand in schriftlicher Form.

(2) Die Mitgliedschaft endet

  1. durch Austritt, der nur schriftlich mit Wirkung zum Ende des

Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann,

  1. durch Ausschließung aus wichtigem Grund, die nur durch Beschluss der

Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen

Stimmen erfolgen kann; als wichtiger Grund ist es insbesondere anzusehen,

wenn ein Mitglied für zwei aufeinander folgende Jahre seinen Mitgliedsbeitrag trotz Mahnung nicht geleistet hat.

 

  • 5 Mitgliedsbeitrag

 

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

  • 6 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

 

  • 7 Mitgliederversammlung

 

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich im ersten

Kalendervierteljahr abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über

  1. Satzungsänderungen,
  2. die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie deren

Entlastung,

  1. die Bestellung von Kassenprüferinnen oder Kassenprüfern,
  2. die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
  3. die Ausschließung eines Mitglieds,
  4. die Auflösung des Vereins.

(2) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein durch schriftliche

Einladung, oder per E-Mail mit einer Frist von 10 Tagen unter Angabe von

Ort, Datum und Uhrzeit sowie der Tagesordnung.

(3) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der erschienenen

Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

Beschlüsse über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks oder

Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 2/3

der erschienenen Mitglieder. Über die Art der Abstimmung entscheidet der

Vorstand. Wahlen erfolgen jedoch schriftlich durch Stimmzettel, wenn nicht

die Mitgliederversammlung einstimmig eine offene Wahl billigt. Über die

Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen,

die vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das

Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 20 % der

Mitglieder dies unter Angabe des Grundes und des Zwecks schriftlich

gegenüber dem Vorstand verlangen.

 

  • 8 Vorstand des Vereins

 

(1) Der Vorstand besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem 2.

Vorsitzenden, dem/der Kassenwart/in, dem/der Schriftführer/in sowie drei

oder fünf Beisitzern. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für

die Dauer von zwei Jahren gewählt.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die 1. Vorsitzende, der/die 2.

Vorsitzende und dem/der Kassenwart/in, die jeweils einzelvertretungs-

berechtigt sind.

(3) Zum Vorstand dürfen nur Vereinsmitglieder gewählt werden.

(4) Alle Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf der Amtszeit gemäß Abs. 1

bis zu den Wahlen in der nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

 

  • 9 Satzungsänderungen

 

Zur Änderung der Satzung bedarf es eines mit Zweidrittelmehrheit gefassten

Beschlusses der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung. Der

Einladung ist die Tagesordnung beizufügen. Änderungsanträge sind wörtlich

unter Benennung der zu ändernden Bestimmungen mitzuteilen

(Gegenüberstellung alt-neu).

 

  • 10 Kassenprüfung

 

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer

für die Dauer von 2 Jahren, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die

Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer haben die Aufgabe, die

ordnungsgemäße Mittelverwendung mindestens einmal jährlich zu prüfen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu

berichten.

 

  • 11 Datenverarbeitung / Datenschutz

 

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung

der gesetzlichen Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung und

des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten über die

persönlichen und sachlichen Verhältnisse der Mitglieder des Vereins in der

Datenverarbeitung des Vereins gespeichert, übermittelt und verändert.

Jedes Mitglied hat das Recht auf

– Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,

– Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn

diese unrichtig sind,

– Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei

behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit

feststellen lässt,

– Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die

Speicherung unzulässig war oder ist.

Den Vereinsorganen und allen haupt- oder ehrenamtlich für den Verein

Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als

den im Rahmen der Vereinszwecke zur jeweiligen Aufgabenerfüllung

erforderlichen Zwecken zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich

zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das

Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

  • 12 Auflösung des Vereins

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt

das Vermögen des Vereins an die Stadt Pinneberg zwecks Verwendung für

den Rosengarten Pinneberg. Wenn der Rosengarten nicht mehr besteht, fällt

das Vermögen des Vereins an die Stadt Pinneberg zwecks Verwendung für

den Naturschutz und die Landschaftspflege.

 

 

 

Einstimmig beschlossen durch die Mitgliederversammlung vom 15.03.2024