Satzung
des Vereins „Freundeskreis Rosengarten Pinneberg e.V.“
vom 15.03.2024
- 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Freundeskreis Rosengarten Pinneberg e.V.“.
(2) Sitz des Vereins ist Pinneberg.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung sowie des Naturschutzes
und der Landschaftspflege für den Rosengarten Pinneberg.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- Information der Öffentlichkeit über den Rosengarten Pinneberg, seine
Geschichte und seine Bedeutung, unter anderem durch kulturelle und
bildende Veranstaltungen,
- Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Rosengartens als Kulturdenkmal
und bedeutendes Zeugnis der Gartenkunst,
- Darbietung vielfältiger Rosenarten und –sorten mit ihren pflanzlichen
und künstlerischen Begleitern,
- Verbesserung der Erreichbarkeit des Rosengartens durch Beschilderung
und Routenplaner,
- Verbesserung der erholungsrelevanten Funktionen durch zusätzliche
Eingangsbereiche zur Anbindung an angrenzende Naherholungsgebiete
sowie
- das Sammeln von Geldern durch Spenden, Sponsorengelder und
Einnahmen aus Veranstaltungen.
- 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
- 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die
Interesse an der Verwirklichung der Vereinszwecke hat. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand in schriftlicher Form.
(2) Die Mitgliedschaft endet
- durch Austritt, der nur schriftlich mit Wirkung zum Ende des
Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann,
- durch Ausschließung aus wichtigem Grund, die nur durch Beschluss der
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen
Stimmen erfolgen kann; als wichtiger Grund ist es insbesondere anzusehen,
wenn ein Mitglied für zwei aufeinander folgende Jahre seinen Mitgliedsbeitrag trotz Mahnung nicht geleistet hat.
- 5 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
- 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- 7 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich im ersten
Kalendervierteljahr abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über
- Satzungsänderungen,
- die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie deren
Entlastung,
- die Bestellung von Kassenprüferinnen oder Kassenprüfern,
- die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
- die Ausschließung eines Mitglieds,
- die Auflösung des Vereins.
(2) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein durch schriftliche
Einladung, oder per E-Mail mit einer Frist von 10 Tagen unter Angabe von
Ort, Datum und Uhrzeit sowie der Tagesordnung.
(3) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der erschienenen
Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Beschlüsse über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks oder
Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 2/3
der erschienenen Mitglieder. Über die Art der Abstimmung entscheidet der
Vorstand. Wahlen erfolgen jedoch schriftlich durch Stimmzettel, wenn nicht
die Mitgliederversammlung einstimmig eine offene Wahl billigt. Über die
Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen,
die vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das
Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 20 % der
Mitglieder dies unter Angabe des Grundes und des Zwecks schriftlich
gegenüber dem Vorstand verlangen.
- 8 Vorstand des Vereins
(1) Der Vorstand besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem 2.
Vorsitzenden, dem/der Kassenwart/in, dem/der Schriftführer/in sowie drei
oder fünf Beisitzern. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für
die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die 1. Vorsitzende, der/die 2.
Vorsitzende und dem/der Kassenwart/in, die jeweils einzelvertretungs-
berechtigt sind.
(3) Zum Vorstand dürfen nur Vereinsmitglieder gewählt werden.
(4) Alle Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf der Amtszeit gemäß Abs. 1
bis zu den Wahlen in der nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
- 9 Satzungsänderungen
Zur Änderung der Satzung bedarf es eines mit Zweidrittelmehrheit gefassten
Beschlusses der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung. Der
Einladung ist die Tagesordnung beizufügen. Änderungsanträge sind wörtlich
unter Benennung der zu ändernden Bestimmungen mitzuteilen
(Gegenüberstellung alt-neu).
- 10 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer
für die Dauer von 2 Jahren, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die
Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer haben die Aufgabe, die
ordnungsgemäße Mittelverwendung mindestens einmal jährlich zu prüfen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu
berichten.
- 11 Datenverarbeitung / Datenschutz
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung
der gesetzlichen Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung und
des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten über die
persönlichen und sachlichen Verhältnisse der Mitglieder des Vereins in der
Datenverarbeitung des Vereins gespeichert, übermittelt und verändert.
Jedes Mitglied hat das Recht auf
– Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
– Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn
diese unrichtig sind,
– Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei
behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit
feststellen lässt,
– Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die
Speicherung unzulässig war oder ist.
Den Vereinsorganen und allen haupt- oder ehrenamtlich für den Verein
Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als
den im Rahmen der Vereinszwecke zur jeweiligen Aufgabenerfüllung
erforderlichen Zwecken zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich
zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das
Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
- 12 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an die Stadt Pinneberg zwecks Verwendung für
den Rosengarten Pinneberg. Wenn der Rosengarten nicht mehr besteht, fällt
das Vermögen des Vereins an die Stadt Pinneberg zwecks Verwendung für
den Naturschutz und die Landschaftspflege.
Einstimmig beschlossen durch die Mitgliederversammlung vom 15.03.2024